Die Rücknahme von einer bereits erteilten amtlichen Prüfungsnummer für Wein ist dann rechtmäßig, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegensteht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Winzers abgewiesen, der sich damit gegen die Rücknahme von amtlichen Prüfungsnummern für vier seiner Weine gewandt hat. Für vier seiner Weine beantragte der Inhaber eines Weingutes, der den Wein nicht nur herstellt, sondern auch vertreibt, amtliche Prüfungsnummern. Diese wurden ihm seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erteilt. Nach einer Begutachtung beanstandete das Landesuntersuchungsamt die betreffenden Weine. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer die amtlichen Prüfungsnummern der vier Weine nach vorheriger Anhörung des Klägers zurück. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass bei drei Weinen jeweils nachträglich ein Umstand bekannt geworden sei, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte. So sei im Hinblick auf einen Wein eine unzulässige Aromatisierung mit Vanillin festgestellt worden. Zwei weitere Weine seien in unzulässiger Weise unter Verwendung von aus Zuckerrüben gewonnener Saccharose hergestellt worden. Dies folge aus den Überprüfungen des Landesuntersuchungsamtes. Die Untersuchungsergebnisse widerlegten den Vortrag des Klägers, der in einem Wein festgestellte Vanillingehalt beruhe auf der Verwendung von bestimmten Holzfässern bzw. der vorübergehenden Hinzufügung von Holzchips. Soweit der Kläger den bei zwei weiteren Weinen festgestellten Gehalt von Saccharose mit Besonderheiten des in dem Most enthaltenen Zuckeranteils bzw. mit einer eventuellen “Verschleppung” zwischen verschiedenen Produkten zu erklären versucht habe, stehe dem der chemisch-analytische Nachweis von traubenfremdem Zucker entgegen. Hinsichtlich des vierten im Streit stehenden Weines habe der Kläger in der Weinbuchführung und im Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer unrichtige Angaben gemacht. Der vom Landesuntersuchungsamt ermittelte Gesamtalkoholgehalt sei auch nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, die Mostwaage sei fehlerhaft gewesen bzw. er habe verschiedene Hefen bzw. einen Nährstoff zugesetzt, nicht erklärbar.
Aus diesen Gründen sei die Rücknahme der erteilten amtlichen Prüfungsnummern rechtmäßig erfolgt.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 K 5764/16.TR
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