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Ein Winzerbetrieb im Ortsaußenbereich

Eine Baugenehmigung, mit der eine geplante Aussiedlung eines Winzerbetriebes in den Außenbereich eines Ortes genehmigt wird, verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften, wenn Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Winzerbetriebes im Ortskern von Steinweiler, gegen dessen Aussiedlung in den Ortsaußenbereich Bewohner aus Steinweiler geklagt haben. Die Kläger wohnen in Ortsrandlage in Steinweiler in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Süden grenzt ein Wirtschaftsweg an. Der Beigeladene ist Inhaber eines Weinbaubetriebs im Ortskern, mit dem er in den Außenbereich aussiedeln möchte. Der beklagte Landkreis Germersheim erteilte ihm im Mai 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer landwirtschaftlichen Produktions- und Lagerhalle mit Büro, Weinverkostung und Ferienwohnung auf dem südlich des an das Anwesen der Kläger angrenzenden Wirtschaftsweges gelegenen Grundstück. Im Vorfeld war ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, das auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen zum Ergebnis kam, dass keine schalltechnischen Maßnahmen erforderlich seien.

Dagegen legten die Kläger sowie mehrere andere Bewohner von Steinweiler Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim wies den Widerspruch der Kläger zurück, ergänzte aber die Baugenehmigung um die Auflage, dass der Beurteilungspegel der von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrzeuggeräuschen am Wohnhaus der Kläger am Tag 55 dB (A) und in der Nacht 40 dB (A) nicht überschreiten dürfe. Ferner wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung nicht die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen für Wein- oder Hoffeste umfasse. Die Kläger erhoben dagegen Klage und machten u.a. geltend, es sei damit zu rechnen, dass sie nach Aufnahme des Winzerbetriebs auf ihrem Grundstück unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Das eingeholte Lärmgutachten sei unzureichend.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt verstoße die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen hier allein zu prüfende drittschützende Vorschriften. Der Kreisrechtsausschuss habe die Baugenehmigung um die Auflage ergänzt, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte einzuhalten seien. Damit habe der Beklagte den Lärmschutz für die Kläger verbindlich geregelt. Es sei angesichts des eingeholten schalltechnischen Gutachtens auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei regelmäßigem Betrieb des Weinguts eingehalten werden könnten. Da der Widerspruchsbescheid die Abhaltung von Hof- und Weinfesten sowie sonstigen seltenen Ereignissen vom Genehmigungsumfang ausgenommen habe, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. Juli 2012 – 4 K 224/12.NW

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