Geschäftsführer können auch für Kundengelder haften, die bei dem Unternehmen “stehen gelassen” werden.
In einem solchen jetzt vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall ging es um “Winzergelder”, die Winzer bei einer später in die Insolvenz gefallenen Weinkellerei stehen gelassen hatten:
Der Kläger, Mitglied einer Winzergemeinschaft, verkaufte an eine Gesellschaft (Weinkellerei), deren Geschäftsführer die Beklagten waren, seit vielen Jahren Weintrauben. Im Jahr 1989 hatte die Weinkellerei den Mitgliedern der Winzergemeinschaft angeboten, sich den Verkaufserlös für die Weintrauben ganz oder teilweise nicht auszahlen zu lassen, sondern bei ihr „stehen zu lassen“, damit sie mit dem Kapital („Winzergelder“) wirtschaften könne. Sie verpflichtete sich, die Winzergelder für ihn günstig zu verzinsen und jederzeit auf Verlangen an ihn auszuzahlen. Bis zum Jahr 2007 ließen mindestens 50 Winzer, unter ihnen auch der Kläger, ihre Verkaufserlöse deshalb bei der Weinkellerei stehen, die auf diese Weise ein Kapital von rund 2,5 Mio. € ansammelte.
Im Jahr 2009 geriet die Weinkellerei in Insolvenz und konnte die Winzergelder nicht mehr zurückzahlen. Ihre Vermögenswerte wurden von einer anderen Gesellschaft übernommen, die dem Kläger von seiner Einlage in Höhe von zuletzt rund 80.000 € ca. € 30.000 € erstattete. Den Restbetrag in Höhe von 50.000 € hat der Kläger von den beiden beklagten Geschäftsführern der Weinkellerei als Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht.
Seine Klage hatte sowohl vor dem Landgericht Landau in der Pfalz als auch vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Erfolg. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Geschäftsmodell des „Stehenlassens der Verkaufserlöse“ ein Bankgeschäft gewesen sei, für welches der Weinkellerei jedoch die nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis gefehlt habe. Deshalb habe es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft gehandelt. Für die aus diesem unerlaubten Geschäft entstandenen Schäden der Winzer hätten die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich einzustehen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 U 75/11